Anwendungsgenehmigungen nach § 18 a PflSchG


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Seit dem 1. Juli 2001 gilt die Indikationszulassung nach neuem Pflanzenschutzgesetz. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Pflanzenschutzmittel nur noch in den zugelassenen Anwendungen ausgebracht werden dürfen (gem. § 6 Pflanzenschutzgesetz). Für nicht ausgewiesene Indikationen besteht seitdem ein bußgeldbewährtes Anwendungsverbot.

Handelsfähige Ware muss ab diesem Zeitpunkt mit den festgesetzten Anwendungsgenehmigungen und -bestimmungen gekennzeichnet sein. Produkte, die nicht nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz gekennzeichnet sind, jedoch bereits beim Endverbraucher liegen, dürfen nach wie vor angewendet werden, jedoch nur wenn sie noch zugelassen sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Beratungstelefon (zum Ortstarif!): 01802-316 320.

Für Kulturpflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, besteht die Möglichkeit der Genehmigung weiterer Anwendungsgebiete. Derartige Genehmigungen werden auf Antrag nach § 18 a Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt.

Weiter besteht die Möglichkeit, eine Einzelfallgenehmigung gemäß § 18 b Pflanzenschutzgesetz bei der zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienst der Länder) zu beantragen. Eine vergleichsweise umfangreiche Liste von bereits erteilten Genehmigungen nach § 18 b ist unter www.pflanzenschutzdienst.de auf der Seite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zu finden.

Der folgende Link führt Sie zu den Produkten von Dow AgroSciences mit genehmigten Anwendungsgenehmigungen nach § 18 a PflSchG: